1. Dieser Mietspiegel ist eine Orientierungshilfe, die den
Vertragspartnern die Möglichkeit bieten soll, im Rahmen
ortsüblicher Entgelte eigenverantwortlich die Miethöhe zu vereinbaren. § 558 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) regelt
das Verfahren bei Mieterhöhungen. Der Vermieter kann vom Mieter
die Zustimmung zur Mieterhöhung unter Beachtung der gesetzlichen
Fristen verlangen, wenn die bisherige Miete
seit 15 Monaten unverändert
ist (ausgenommen Mieterhöhungen nach Modernisierung) und
die angestrebte Miete, die üblichen Mieten für
vergleichbare Wohnungen nicht übersteigt. Ortsüblich ist
die Miete, die in Gütersloh für Wohnungen vergleichbarer
Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage im
Durchschnitt verlangt und bezahlt wird.
2. Die nachfolgenden Übersichten enthalten Eckwerte, von denen im
Einzelfall nach oben wie nach unten abgewichen werden kann. Die
Mietrahmen beziehen sich auf Wohnungen von etwa 40 bis 100 qm. Für
kleinere bzw. größere Wohnungen können sich Zu- bzw.
Abschläge ergeben. Die Mietwerte sind für Appartements
(abgeschlossene kleinere Wohnungseinheiten mit Küche/Kochnische,
Bad/Dusche, WC und Sammelheizung) nur bedingt anwendbar.
3. Die nachfolgenden Obersichten gelten für Wohnungen in "mittlerer
Wohnlage" (der sog. Normalwohnlage) und für Wohnungen in
"guter Wohnlage Für Wohnungen in 'einfacher Wohnlage' kann
ein Abschlag von bis zu 10% und für Wohnungen in "bester
Wohnlage' ein Zuschlag von bis zu 10% vorgenommen werden.
4. Die nachfolgenden Obersichten gelten für Wohnungen, die mit
Sammelheizung, WC, Bad oder Dusche ausgestattet sind
(Standardwohnungen). Für Wohnungen, bei denen eine
Sammelheizung, ein WC, ein Bad oder eine Dusche fehlt, kann ein
Abschlag von jeweils 10% gegenüber dem Mietpreis für eine
Standardwohnung vorgenommen werden.
5. Altbauwohnungen, die so umfassend modernisiert worden sind, dass die
hierfür aufgewendeten Kosten mindestens 1 /3 der Baukosten für
einen vergleichbaren Neubau betragen haben, können in die
Kategorie des Jahres der Durchführung der Modernisierung
eingeordnet werden. Eine Altbauwohnung ist nur dann umfassend
modernisiert, wenn Ausstattung, Größe und Beschaffenheit
der Wohnung im wesentlichen der einer Neubauwohnung entsprechen. Dies
trifft insbesondere dann zu, wenn der Wohnwert der Wohnung durch
weitergehende Maßnahmen, wie Einbau energiesparender
Heizungsanlagen, Dämmung der Außenwände, Verbesserung
des Zuschnitts der Wohnung, des Schallschutzes, der sanitären
Einrichtungen, Einbau von neuzeitlichen Fenstern, Verbesserung der
Wasserver- und -entsorgung u.a. nachhaltig verbessert wird.
Hinweis: Liegt keine umfassende Modernisierung' (sog."1/3 Grenze")
vor, bleibt § 559 BGB unberührt (Modernisierungszuschlag in H6he von 11 % der
aufgewendeten Modernisierungskosten).
Besondere Erläuterungen zur Tabelle des Mietspiegels 2009
1. Wohnlage -
Für die Einstufung müssen die bei den einzelnen Wohnlagen genannten
oder ähnlichen Merkmale überwiegend zutreffen.
Einfache
Wohnlage Wohnungen im Bereich von Industrieanlagen,
starke Lärm- oder Geruchsbelästigung, Wohnungen mit wenig Licht,
Luft und Sonne, keine öffentlichen Verkehrsmittel in der Nähe,
ungünstige Einkaufs- möglichkeiten, kaum Frei- und
Grünflächen.
Mittlere Wohnlage Die
meisten Wohnungen innerhalb des Stadtgebietes liegen in mittlerer
Wohnlage, der Normalwohnlage, ohne besondere Vor- und Nachteile.
Solche Wohngebiete sind zumeist dicht bebaut und weisen keine
besonderen Beeinträchtigungen durch Lärm oder Geruch auf. Bei
starkem Verkehrsaufkommen müssen genügend Freiraume vorhanden sein,
die diesen Nachteil ausgleichen.
Gute
Wohnlage Wohnungen in Gebieten mit aufgelockerter
Bebauung, auch mit größeren Wohnobjekten, mit Baumpflanzungen an
Straße bzw. In Vorgärten, im Wesentlichen nur Anliegerverkehr,
verkehrsberuhigte Zone, gute Einkaufsmöglichkeiten, das Wohnen nicht
beeinträchtigende Einrichtungen, günstige Verbindungen mit
öffentlichen Verkehrsmitteln.
Beste
Wohnlage Aufgelockerte Bebauung, überwiegend
Familienheime, ruhige Wohngegend, Durchgrünung des gesamten
Wohngebietes, sonstige Verkehrsverbindung.
2. Miete - Die
Tabellenwerte geben die Kaltmiete ohne die Betriebskosten an.
Betriebskosten (§ 27 Zweite Berechnungsverordnung - II. BV - in
der z. Zt. gültigen Fassung) sind z.B. Wassergeld,
Entwässerungsgebühren, Hausbeleuchtung, Schornsteinfegergebühren,
Grundsteuer, Hausversicherungen, Müllabfuhrgebühren,
Straßenreinigungsgebühren. Die Erhebungsart richtet sich nach den
jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen. Für die Heizungskosten wird
empfohlen, angemessene Abschlagszahlungen zu vereinbaren.
3. Besondere
Merkmale - Innerhalb des Mietrahmens sind die nachstehenden Merkmale
(Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage) zu
berücksichtigen. Diese können in besonderen Fällen zur Über- und
Unterschreitung der Eckwerte führen.
Art Entscheidend
ist die grundsätzliche Struktur der Wohnung, z.B. Ein- oder
Mehrfamilienhaus, abgeschlossene Wohnung bzw. nicht abgeschlossene
Wohnung.
Größe Die Größe der Wohnung
bestimmt sich nach der Quadratmeterzahl der im eigentlichen Sinne zum
Wohnen bestimmten Raume, also ohne Zusatzräume wie Keller, Boden,
Waschküche, Garage. Für die Wohnflächenberechnung ist von den
Vorschriften der §§ 42 bis 44 der Zweiten Berechnungsverordnung -
II. BV - auszugehen.
Ausstattung
und Beschaffenheit:
hier
sind u.a. folgende Merkmale zu berücksichtigen.
Art
der Fußböden: z.B. Böden ohne Belag, Kunststoffböden, Teppichböden,
Parkettböden, Stein/Fliesen.
Art
der Fenster: z.B. Einfach- oder Doppelfenster, Aluminiumfensterrahmen,
Spezialverglasung.
Art
der Beheizung:
z.B. Zentralheizung, Etagenheizung,
Niedrigenergieheizung.
Sanitärausstattung:
z.B. Bad und WC getrennt, zusätzliches Bad bzw. Dusche, zusätzliches
WC, zentrale Warmwasserversorgung, Warmwasserbereiter im Bad.
Weitere
Ausstattung: z.B. Fahrstuhl, Müllschlucker, Türsprechanlage,
Kabelanschluss, Kücheneinbauteile, Einbauschränke, Möbel. Für das
Mobiliar ist ein angemessener Zuschlag zu
berücksichtigen.
Grundrissgestaltung:
Verhältnis von Haupträumen, Größe und Höhe der Räume, gefangene
Räume, langer Flur.
Sonstiges:
Baulicher Zustand der Wohnung und Unterhaltung des Gebäudes -
Fenster, Fußböden, technische Einrichtungen, Treppenhaus,
Fassade.
Lage
im Gebäude:
Wohnungslage im Gebäude: Vollgeschoss - Dachgeschoss -
Kellergeschoss, Vorderhaus - Hinterhaus. Üblich ist es, dass
Erdgeschosswohnungen und Wohnungen vom 3. Geschoss an in der Regel
einen etwas geringeren Mietpreis haben als Wohnungen im 1. oder 2.
Geschoss (Geschossdifferenzierung). Bei einem mehrgeschossigen
Gebäude mit Fahrstuhl kann sich eine andere Beurteilung ergeben.